Brief an Gemeinderat und Bürgermeister (28.11.2005)
Betrifft: Verfüllung und Rekultivierung der Kiesausbeutung der Fa. Hafner in Grub.
Antrag auf Einhaltung der Verfüllung und Rekultivierung der Kiesausbeutungsflächenauf Urgelände-Niveau
ohne Überhöhung.
Sehr geehrter Herr 1. Bgm. Huber,
sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates,
in der letzten Gemeinderatssitzung am 22.11.2005 haben Sie, trotz kontroverser Diskussion, dem
Antrag der Fa. Hafner auf Überhöhung der Wiederauffüllung der zur Rekultivierung anstehenden
Kiesgrubenflächen mit einer Dachneigung von 2-3 % zugestimmt. Fa. Hafner begründet ihren
Antrag mit einer angeblichen Beauflagung durch das Landwirtschaftsamt aus dem Jahre 1997.
Dem wird seitens des Landwirtschaftsamtes jedoch widersprochen. Der Antrag, und letztendlich
auch Ihre Entscheidung zur Zustimmung, basieren auf der Behauptung, die Überhöhung der
Auffüllung sei technisch notwendig um einen Niederschlagswasserabfluss aus dem Verfüllungsbereich
zu gewährleisten und einer Staunässebildung (Versumpfung) des relativ wasserundurchlässigen
Auffüllbereiches entgegen zu wirken.
Aus technischer Sicht ist dies vom Grundsatz her richtig. Jedoch bezieht sich die Erfordernis einer
Überhöhung zum geregelten seitlichen Sickerwasserabfluss lediglich auf die Oberfläche der stark
verdichteten und daher nur gering wasserdurchlässigen Kiesgrubenauffüllung, und nicht auch auf
die durchzuführenden Rekultivierungsmaßnahmen. Die oberen Deckschichten (Rotlage,
Oberboden), welche zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Flächen
wieder aufgebracht werden, müssen wasserdurchlässig eingebaut werden (keine Verdichtung !).
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auch im Bereich von Kiesgrubenrekultivierungen, findet in
der Regel kein oberflächiger Abfluss von Niederschlagwasser statt, außer bei ungewöhnlichen
Regenereignissen, welche jedoch die angrenzenden Urzustandsflächen gleichermaßen betreffen.
Das Niederschlagwasser sickert durch die oberen Deckschichten, sammelt sich auf tiefer
liegenden Schichten geringerer Wasserdurchlässigkeit und staut sich dort oder fließt, wenn diese
Flächen geneigt sind, seitlich ab. Dieses Grundprinzip der Hydrogeologie und des Erdbaus
(seitliche Planums-Entwässerung) muss zwangsläufig auch bei Kiesgrubenverfüllungen Beachtung finden.
Es ist jedoch in keiner Weise technisch erforderlich, die Überhöhung der gering wasserdurchlässigen
Kiesgruben-Verfüllung über Urgeländeniveau auszuführen. Hierzu legen wir Ihnen den
Plan Nr. 1
"Querschnitt ebenerdiger Auffüllung und Rekultivierung einer Kiesausbeutung mit
überhöht profiliertem Auffüllkörper zur Vermeidung von Staunässe" mit der Bitte um Einsichtnahme
und Beachtung vor. Die Rekultivierung kann problemlos auf Urgeländeniveau erfolgen,
ohne dass die Gefahr der Staunässebildung besteht. Die seinerzeit vom Landwirtschaftsamt
empfohlen überhöhte Wiederverfüllung bezieht sich nur auf den
Verfüllkörper
und nicht auf die
Gesamt-Rekultivierung. Es lässt sich, wie der Querschnitt in Plan 1 eindeutig belegt, keine
Erfordernis einer technischen Notwendigkeit zur generellen Überhöhung der Rekultivierungsfläche
ableitet, wie es von Fa. Hafner propagiert wird.
Dazu bitten wir Sie um gefällige Einsichtnahme in den beigefügten
Plan Nr. 2
"Querschnitt
überhöhte Auffüllung und Rekultivierung Kiesgrube Hafner". Hier ist die derzeit in Teilbereichen
bereits vorhandene
Ist-Situation
dargestellt, die bisher bereits zu einer wesentlichen Erhöhung
der Wiederverfüllmassen und des damit verbundenem Verkehrsaufkommens in den Ortsbereichen
Grub und Kreuzstraße geführt hat.
Die gesamte Situation stellt sich doch offensichtlich wie folgt dar:
-
Fa. Hafner hat entweder bewusst (aus wirtschaftlichen Gründen) oder fahrlässig (wegen
mangelhafter Kontrolle des Verfüllniveaus) die Überhöhung der Kiesgruben-Wiederverfüllung
über Urgeländeniveau faktisch geschaffen.
-
Das Landratsamt Miesbach fordert von der Fa. Hafner die Beseitigung dieser
unrechtmäßigen Überhöhung.
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Fa. Hafner möchte diesen kostenintensiven Rückbau verständlicherweise aus wirtschaftlichen
Gründen vermeiden und beantragt daher nachträglich eine Genehmigung für
die bereits überhöhte Verfüllung.
-
Darüber hinaus beantragt die Fa. Hafner sogar noch für zukünftig zur Rekultivierung
anstehende Flächen die Genehmigung einer Überhöhung, führt hierfür technische Gründe
zur Vermeidung von Staunässe auf und beruft sich auf ein Schreiben des
Landwirtschaftsamtes von 1997, welches vom Amt selber aber zwischenzeitlich und
ausdrücklich als rechtsunwirksam bezeichnet wird.
-
Der Gemeinderat beschließt, der beantragten Überhöhung für die bis zum Mai 2006
rekultivierten Flächen zuzustimmen, da dies aus technischer Sicht notwendig ist. Weitere
Überhöhungen für Rekultivierungsflächen ab Mai 2006 müssen von Fa. Hafner wieder
beantragt werden.
Aus diesen Fakten können wir nur die folgenden Schlussfolgerungen ziehen:
-
Die von Fa. Hafner angeführte technische Notwendigkeit einer Gesamt-Überhöhung über
Urgeländeniveau ist keineswegs gegeben. Im beantragten Überhöhungsquerschnitt ist
anscheinend in der Verfüllflächen-Mitte eine Geländeabflachung dargestellt. Mehreren
Gemeinderäten ist diese Unstimmigkeit, welche in diesen Bereichen dann ja zu Staunässe
führen würde, aufgefallen. Anstatt hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen, nämlich dass
die technische Notwendigkeit wohl nur ein Vorwand ist, wurde sogar noch angeregt, die
Überhöhung auf die Gesamtfläche auszudehnen.
-
Wenn der Gemeinderat trotzdem von der technischen Notwendigkeit überzeugt ist, mit
welchem Argument kann dann in den folgenden Abschnitten der Überhöhung widersprochen
werden? Im Übrigen wird Fa. Hafner erfahrungsgemäß auch in den folgenden
Rekultivierungsabschnitten erst wieder Tatsachen schaffen und dann nachträgliche
Zustimmung beantragen.
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Die Notwendigkeit einer Auffüll-Überhöhung um spätere Setzungen aufzufangen ist
ebenfalls strittig. Entweder ist die Kiesgrubenauffüllung so stark verdichtet, dass kein
Niederschlagswasser mehr versickern kann, dann gibt es auch keine Setzungen. Oder die
Kiesgrube ist so locker verfüllt, dass mit Setzungen zu rechnen ist, dann kann es aber auch
nicht zu Staunässebildung kommen. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz!
Im Bereich der Kiesgrube Hermann in Unterhaching/Taufkirchen ist es nach erfolgter
Bebauung (Gewerbegebiet Unterhaching West) zu Setzungen im Größenordnungsbereich
10 bis 20 cm gekommen. Dies dürfte im Hinblick auf die spätere landwirtschaftliche Nutzung
in Grub wohl zu verschmerzen sein.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf ein Schreiben des LRA Miesbach vom April
2002 an alle Kiesgrubenbetreiber, welches wir Ihnen als Anlage beifügen. Hier werden auf der
2. Seite des Schreibens die Auflagen des Amtes für Landwirtschaft zur ordnungemäßen Verfüllung
und Rekultivierung detailliert aufgeführt und mit einer Querschnittszeichnung verdeutlicht. Diese
Vorgaben decken sich mit dem von uns vorgelegten Plan Nr. 1.
Wir hoffen, Ihnen anhand der beigefügten Querschnittspläne und Erläuterungen offenkundig
gemacht zu haben, dass es keine technische Notwendigkeit für einer Gesamt-Überhöhung über
Urgeländeniveau bei der Wiederverfüllung des gesamten Kiesgrubenbereiches gibt, und das somit
die Begründungen, die zu Ihrer zustimmenden Beschlussfassung geführt haben, nicht mehr geben
und nicht haltbar sind.
Jeder Kubikmeter Auffüllmaterial, der ohne technische Notwendigkeit und im Widerspruch zu den
Genehmigungsbescheiden und den Rekultivierungsauflagen angefahren und eingebaut wird,
verzögert mutwillig das Ende des Kiesabbaus in Grub, erhöht die Verkehrs- und Emissionsbelastungen
für die Bewohner des Ortsteiles Grub, und dient letztendlich nur den wirtschaftlichen
Vorteilen des Kiesgrubenbetreibers. Die von Fa. Hafner zur überhöhten Wiederverfüllung
beantragten Flurnummern umfassen eine Gesamtfläche von mehr als 15 ha. Bei einer eher gering
angesetzten durchschnittlichen Überhöhung von 1.5 m ist mit einer Mehr-Auffüllmasse von mehr
als 200.000 m³ zu rechnen. Dies entspricht ca. 15.000 zusätzlichen An- und Abfahrt von
Sattelzügen durch die Ortschaften Grub und Kreuzstraße.
Seien Sie sich bitte Ihrer Verantwortung bewusst, dass das Wohl Ihrer Bürger, die sie als ihre
Vertreter gewählt haben, bei Ihren Entscheidungen im Vordergrund stehen sollte, und nicht die
wirtschaftlichen Interessen eines Einzelnen.
Wir beantragen daher, dass der Gemeinderat folgendes entscheidet und beschließt:
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In Abänderung des Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2005, der auf der Grundlage
falscher technischer Voraussetzungen gefasst wurde, wird dem Antrag der Fa. Hafner
auf Überhöhung der Wiederverfüllung nicht zugestimmt.
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Fa. Hafner wird angewiesen, die bereits ohne Genehmigung überhöht hergestellte
Wiederverfüllung und Rekultivierung wieder zurückzubauen und gemäß den bisherigen
Genehmigungsbescheiden und Beauflagungen ab sofort fachgerecht und auf
Urgeländeniveau herzustellen.
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Fa. Hafner wird davon in Kenntnis gesetzt, dass zukünftig Anträge auf überhöhte
Wiederverfüllung im Gemeinderat nicht genehmigungsfähig sind und dass fahrlässig
herbeigeführte Überhöhungen zukünftig wieder zurück gebaut werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
und in der Erwartung einer positiven Entscheidung zum Wohle der Gruber Bürger
Interessengemeinschaft Grub
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